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Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung
Sie können die Barauszahlung Ihres Freizügigkeitsguthabens bedingungslos verlangen wenn
- Sie in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen.
- das Freizügigkeitsguthaben weniger beträgt, als ein von Ihnen geleisteter Arbeitnehmer-Jahresbeitrag.
Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen und Ihren Wohnsitz in ein EU/EFTA-Land verlegen oder Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Land sind und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz definitiv aufgeben, gilt:
- Eine Barauszahlung des überobligatorischen Teils Ihrer Freizügigkeitsleistung (ersichtlich auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis) kann nur erfolgen, wenn für Sie am neuen Niederlassungsort (Grenzgänger: bisheriges Domizil) eine obligatorische Versicherungspflicht besteht.
- Der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung ist auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz anzulegen.
Mit dem entsprechenden Formular unter www.verbindungsstelle.ch können Sie abklären, ob für Sie eine obligatorische Versicherungspflicht besteht. Unterstehen Sie im neuen Land (Grenzgänger: bisheriges Domizil) keiner obligatorischen Versicherungspflicht, kann die gesamte Freizügigkeitsleistung, wie bisher, in bar bezogen werden.
Formular Antrag auf Barauszahlung