Lebenspartner
Lebenspartner (Konkubinat) sind bei der pensionskasse pro den Ehegatten gleichgestellt. Damit im Leistungsfall der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin ein Anrecht auf Leistungen geltend machen können, muss nachgewiesen werden, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des/der Versicherten eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt wurde oder für gemeinsame Kinder gesorgt werden musste.
Formular Konkubinatserklärung / Unterstützungsvertrag