Wer darf ein Säule-3a-Konto eröffnen?

Grundsätzlich kann jede Person die Säule 3a nutzen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Eingezahlt werden darf ab dem Jahr, in dem man 18 Jahre alt wird, bis zur Pensionierung (Stand 2023: 64 Jahre bei Frauen bzw. 65 Jahre bei Männern). Zusätzlich steht sie allen offen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Die Säule 3a ist freiwillig und bringt steuerliche Vorteile mit sich, denn die in die Säule 3a eingezahlten Beiträge können bis zum gesetzlichen Maximalbetrag (maximale Einzahlung) vom übrigen steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Merkblatt Grenzwerte der beruflichen Vorsorge

Wie sicher ist mein Geld bei der Tellco Vorsorge 3a?

Im Fall eines Bankenkonkurses sind die Säule-3a-Vorsorgeersparnisse eines Kontoinhabers bis zu CHF 100’000.– konkursprivilegiert. Das heisst, diese Gelder fallen in die zweite und nicht in die dritte Konkursklasse. Säule-3a-Ersparnisse, die in Wertschriften bzw. Anlagefonds investiert sind, stehen sogar noch besser da: Wertschriften gelten als Sondervermögen und sind kein Bestandteil der Konkursmasse einer Bank.

Was ist der Unterschied zwischen einer reinen Kontolösung und einem Wertschriftendepot?

Der Unterschied ist der jeweilige Wertschriftenanteil: Bei einer Kontolösung (kein Risiko) befindet sich Ihr Vorsorgeguthaben zu 100 Prozent auf einem festverzinsten Konto. Das heisst, der Wertschriftenanteil ist entsprechend 0 Prozent. Ein sogenanntes Wertschriftendepot oder Portfolio setzt sich wiederum aus einem Konto- und einem Wertschriftenanteil zusammen. Der Wertschriftenanteil und insbesondere die Aktienquote varieren je nach gewählter Risikoklasse. Die Maximalquote beträgt 98 Prozent.

Wie viele 3a-Konten oder -Wertschriftendepots darf und sollte ich besitzen?

Grundsätzlich so viele, wie man möchte – aus steuerrechtlichen Gründen empfehlen wir jedoch nicht mehr als fünf Konten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beschränkt zwar nicht die Anzahl der Säule-3a-Beziehungen bei Banken (Bankstiftungen) oder auch Versicherungen. Allerdings gilt der maximale Einzahlungsbetrag für alle 3a-Konten und -Depots zusammen. Das heisst, wenn eine Person zum Beispiel ein Vorsorgekonto, eine Wertschriftenvorsorge und eine Vorsorgepolice hat, dann liegt der maximale Gesamteinzahlungsbetrag bei CHF 7’056.00 (Jahr 2024, mit Anschluss an eine Pensionskasse) bzw. bei CHF 35’280.00 (Jahr 2024, ohne Anschluss an eine Pensionskasse).

Mehrere Säule-3a-Vorsorgebeziehungen sind dennoch sinnvoll

Dafür gibt es hauptsächlich drei Gründe:

  • Steuerersparnis bei gestaffelter Auflösung der gebundenen 3. Säule
  • Schutz der Vorsorgeguthaben bei Konkurs der Bank
  • Flexibilität bei vorzeitigem Bezug der Säule-3a-Guthaben

Kapitalleistungen der gebundenen 3. Säule werden progressiv besteuert. Eine dank mehrerer Vorsorgebeziehungen gestaffelte Auflösung führt so zu einer Steuerersparnis (je nach Kanton unterschiedlich).

Säule-3a-Guthaben dürfen für bestimmte, gesetzlich geregelte Bedürfnisse frühzeitig vor der Pensionierung bezogen werden. In den meisten Fällen gilt, dass das gesamte Geld einer Vorsorgebeziehung entnommen werden muss, wodurch der komplette Betrag besteuert wird.

Welche Investitionsmöglichkeiten stehen mir zur Verfügung?

Bei der Tellco können Sie Ihre private Vorsorge ganz individuell zusammenstellen. Sie haben beispielsweise die Wahl zwischen vier bewährten Tellco-Strategiefonds, die Sie optional zusätzlich ganz nach Ihrem Geschmack weiter personalisieren können. Hierzu stehen Ihnen diverse spannende Themenfonds zur Verfügung. Möchten Sie eine komplett individuelle Strategie, steht Ihnen eine Vielzahl an kostengünstigen ETFs zur Verfügung.

Zu meinen Anlagemöglichkeiten

Wie kann ich mein Säule-3a-Guthaben zur Tellco transferieren?

Das geht ganz einfach: Mit wenigen Klicks in der Tellco ePlix Web-App können Sie Ihre Vorsorgegelder ganz unkompliziert zur Tellco Vorsorge 3a transferieren.

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Wie viel kann ich maximal pro Jahr in die Säule 3a einzahlen?

Die Maximalbeträge der Säule 3a, die jährlich eingezahlt werden dürfen, hängen von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ab.

Die gebundene Säule 3a kann allerdings nur von Personen abgeschlossen werden, die ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen haben.

Es wird zwischen der kleinen Säule 3a und der grossen Säule 3a unterschieden. Für das Jahr 2024 gelten die folgenden maximalen Beträge für Einzahlungen:

2024
Angestellte und Selbstständige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind: CHF 7'056.00
AHV-pflichtige Personen ohne Anschluss an eine Pensionskasse, (20% des Nettoerwerbseinkommens) maximal: CHF 35'280.00

Kann ich versäumte Jahre nachzahlen?

Gemäss Gesetz ist dies nicht erlaubt.

Der Gesetzgeber hat diesen Fall sogar eindeutig geklärt: Rückwirkende Einzahlungen (Nachzahlungen) in die gebundene 3. Säule sind nicht erlaubt – weder vollständig noch in Teilbeträgen des Maximalbetrags.

Einzahlungen in die Säule 3a – und damit steuerliche Abzüge – sind immer nur für die laufende Steuerperiode erlaubt. Diese beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

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Wann kann ich mein Vorsorgekapital ordentlich beziehen?

Die gebundenen Vorsorgeguthaben dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Stand 2023: 59 Jahre bei Frauen bzw. 60 Jahre bei Männern) bezogen werden.

Spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Stand 2023: 64 Jahre bei Frauen bzw. 65 Jahre bei Männern), also der ordentlichen Pensionierung, werden sie jedoch endgültig fällig und müssen vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an die Vorsorgenehmerin bzw. den Vorsorgenehmer ausgezahlt werden.

Ausnahme bei aufgeschobener Pensionierung

Anders sieht es aus, wenn jemand nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch weiterarbeitet: Seit 1. Januar 2008 dürfen Erwerbstätige auch nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ihre Säule 3a weiterführen, und zwar so lange sie arbeiten, allerdings maximal bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Damit soll vermieden werden, dass Personen bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters die Säule 3a beziehen müssen. Wer über das Rentenalter hinaus arbeitet und weiterhin Beiträge in die 3. Säule einzahlt, kann dies auch in Zukunft vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Kann ich mein Vorsorgekapital vorzeitig beziehen?

Aufgrund der steuerlichen Privilegierung gibt es gesetzlich limitierte Bezugsmöglichkeiten. Die Verordnung BVV 3 unterscheidet zwischen dem vorzeitigen und dem ordentlichen Bezug.

Ist die vorbeziehende Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so ist der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert (zum Beispiel bei Scheidungsstreitigkeiten), so kann die vorbeziehende Person gerichtlich dagegen vorgehen.

Ausnahmefälle für einen Vorbezug der gebundenen Vorsorge:
  • Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum
  • Verpfändung für selbstbewohntes Wohneigentum (Anmerkung: kein Vorbezug in diesem Sinne)
  • Rückzahlung von bestehenden Hypotheken
  • Renovation von selbstbewohntem Wohneigentum
  • Einkauf in die eigene Pensionskasse (berufliche Vorsorge)
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • Verlassen der Schweiz (Auswanderung)
  • Bezug einer Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung und keine Absicherung des Invaliditätsrisikos durch eine Zusatzversicherung
Bei Vorbezug fallen Steuern an:

Eine Auszahlung der Säule-3a-Guthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF; Kauf, Amortisation, Hypothek und Renovation) darf nach Gesetz alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Bei Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern gilt die Regel für jede Partei einzeln, da sie unabhängig voneinander Anrecht auf ihr Kapital haben. Im Fall der anderen erlaubten Vorbezüge sieht das Gesetz dahingehend keine Beschränkung vor.

Die gebundenen Vorsorgeguthaben dürfen aus gesetzlicher Sicht ab fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Stand 2023: 59 Jahre bei Frauen bzw. 60 Jahre bei Männern) bezogen werden. Das heisst, ab Erreichen dieses Alters entfällt die Gebundenheit des Säule-3a-Kapitals und das Geld kann voraussetzungslos bezogen werden. Es handelt sich dabei um den ordentlichen Bezug.

Ich stehe kurz vor der Pensionierung und die Lage an den Börsen ist nicht optimal. Was kann ich tun?

Die meisten Anlageinstrumente unseres Wertschriftenangebots lassen sich in solchen Situationen auf ihr Privatdepot übertragen. Das heisst, ihr Vorsorgevermögen kann in ein Wertschriftendepot umgewandelt werden, was sich insbesondere bei grösseren Vorsorgeguthaben lohnt. Damit möchten wir Ihnen die Freiheit geben, Ihr angespartes Geld flexibel zum besten Zeitpunkt zu beziehen. Wir helfen Ihnen dabei und beraten Sie gerne kostenlos.

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Was muss ich aus steuerlichen Gründen beachten?

  • Neben dem jährlichen Beitrag (Einzahlung) sind auch die Kapitalzuwächse (Zins oder Wertsteigerung bei Wertschriftenlösungen) steuerfrei.
  • Eine Kapitalauszahlung (Vorbezug oder ordentliche Auszahlung) wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert.
  • Steuerlich sinnvoll ist es, mehrere gebundene Säule-3a-Beziehungen zu eröffnen. Diese können ab fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gestaffelt aufgelöst werden.
  • Die allfällige Auszahlung des Pensionskassenguthabens sollte nicht im gleichen Jahr wie die Auszahlung der Säule 3a geschehen.

Wie ist die Begünstigung und Erbfolge geregelt?

Stirbt die Inhaberin bzw. der Inhaber der gebundenen Säule 3a, so ist das Kapital nach einer gesetzlich vorgegebenen Regelung, der sogenannten Begünstigung bzw. Begünstigtenordnung, vom Vorsorgeträger (Bank) an den bzw. die Begünstigten auszuzahlen (gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3]). Das heisst, das Kapital fällt nicht in die Erbmasse. Massgebende Grundlage dieser Bestimmung ist die Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 respektive Art. 82 Abs. 4 BVG.

Damit im Todesfall auch tatsächlich Klarheit herrscht, kann über die Tellco ePlix Web-App bereits zu Lebzeiten die Begünstigtenordnung und damit die Erbfolge festgelegt werden.

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