Per 1. Januar 2024 ist die AHV-Reform umgesetzt. Die damit einhergehenden Neuerungen betreffen auch die berufliche und die private Vorsorge. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen zur beruflichen Vorsorge, zur Säule 3a und zum Freizügigkeitsguthaben.

Was ändert sich bei der AHV?

Die Reform AHV 21 wurde von der Stimmbevölkerung im Jahr 2022 angenommen und soll künftig das für die Bevölkerung wichtige Vorsorgesystem sichern. Per 1. Januar 2024 treten daher diverse Neuerungen in Kraft:

  • Das Referenzalter (bisher: ordentliches Rentenalter) wird für Frauen auf 65 Jahre angehoben. Damit sind Frauen und Männer fortan beim Referenzalter gleichgestellt.
  • Der Zeitpunkt der Pensionierung wird flexibler und kann zwischen dem 63. und dem 70. Lebensjahr liegen.
  • Die Teilpensionierung, der Vorbezug und der Aufschub von Rentenleistungen sind neu gesetzlich geregelt.

Diese Neuerungen haben Einfluss auf unsere gesamte Altersvorsorge, also auch auf die Pensionskasse, die 3. Säule und das Freizügigkeitsguthaben. Ein genauer Blick auf die Auswirkungen lohnt sich, denn die Reform bringt auch neue Möglichkeiten für Arbeitnehmende.

Was gilt bei der beruflichen Vorsorge?

  • Vereinheitlichung des Referenzalters:
    Genau wie bei der 1. Säule wird das Referenzalter auch bei der 2. Säule vereinheitlicht und liegt neu sowohl für Frauen als auch für Männer bei 65 Jahren. Für Frauen gilt eine Übergangsregelung bis 2028.
  • Flexibler Zeitpunkt für die Pensionierung:
    Der Zeitpunkt der Pensionierung ist nun frei wählbar und kann neu zwischen dem 63. und dem 70. Lebensjahr liegen. Das heisst, der Bezug des Alterskapitals oder der Rente kann bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit (bis maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres) aufgeschoben werden.
  • Gesetzliche Regelung bei Teilpensionierung:
    Eine Teilpensionierung ist nach wie vor möglich, die Bedingungen dazu sind nun gesetzlich festgehalten. Konkret bedeutet das, dass bei der teilweisen Pensionierung das Kapital oder eine Kombination aus Kapital und Rente in bis zu drei Schritten bezogen werden darf.
  • Vorbezug von Rentenkapital:
    Auch die Bedingungen für den Vorbezug von Pensionskassengeldern sind nun umfassender festgehalten. Neu besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Vorbezug ab dem 63. Altersjahr. Die Vorsorgeeinrichtungen können auch ein tieferes Alter vorsehen, frühestens aber ab 58 Jahren.
  • Aufschub der Kapital- oder Rentenleistung bei anhaltender Erwerbstätigkeit:
    Wer länger als bis zum Referenzalter arbeitet, kann den Bezug der Pensionskassengelder entsprechend aufschieben und weiter in die 2. Säule einzahlen – maximal bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.
  • Vereinfachung des Kapitalbezugs:
    Wer nach der Pensionierung statt der Rente sein gesamtes Kapital beziehen will, kann dies in bis zu drei Schritten tun.

Was gilt bei Freizügigkeitsguthaben?

  • Aufschub der Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen bei anhaltender Erwerbstätigkeit:
    Wer länger als bis zum Referenzalter arbeitet, kann auch den Bezug von Freizügigkeitsguthaben entsprechend aufschieben – bis maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres. Dabei sieht das Gesetz keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor.
  • Übergangsfrist von fünf Jahren:
    Personen, die ihr ordentliches Rentenalter (neu: Referenzalter) in der Zeit von 2024 bis 2029 erreichen werden, können die Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens noch aufschieben, auch wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind – maximal fünf Jahre oder bis spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2029.

Was gilt bei der 3. Säule?

  • Vorbezug der Säule 3a:
    Die Guthaben der Säulen 3a und 3b können zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr bezogen werden. Wer länger als bis zum Referenzalter arbeitet, kann den Bezug entsprechend aufschieben.
  • Übergangsregelung für Frauen bis und mit Jahrgang 1964:
    Für Frauen bis und mit Jahrgang 1964 gilt eine Übergangsregelung, wonach sie die gebundene Vorsorge 3a ab Vollendung des 59. Altersjahres uneingeschränkt beziehen können.

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Wieso diese Neuerungen?

Die Reform vereinheitlicht die Regelungen rund um die Pensionierung für alle drei Säulen der Altersvorsorge. Zudem sorgt sie für die Gleichbehandlung aller Geschlechter und schafft Anreize, um über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben und die Pensionierung flexibler zu gestalten. Dies trägt einerseits der gestiegenen Lebenserwartung in der Schweiz Rechnung, andererseits soll damit die finanzielle Stabilität der AHV langfristig gesichert werden.

Ist das alles?

Neben der AHV-Reform ist auch eine BVG-Revision geplant. Unter anderem soll der Mindestumwandlungssatz der Pensionskassen gesenkt werden. Dagegen wurde jedoch das Referendum ergriffen, entsprechend wird die Stimmbevölkerung darüber abstimmen. Die Abstimmung erfolgt voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024.

Das Wichtigste in Kürze
  • AHV-Reform per 1. Januar 2024 in Kraft
  • Auswirkungen auf die berufliche & private Vorsorge