Aufgrund der anhaltend eingeschränkten Renditemöglichkeiten für Pensionskassen und der gestiegenen Lebenserwartung hat sich der Stiftungsrat der Tellco pkPRO entschieden, in den nächsten beiden Jahren den Umwandlungssatz um jeweils 0,1 Prozentpunkte zu senken. Deshalb gilt ab 1. Januar 2022 ein umhüllender Umwandlungssatz von 5,9 Prozent und ab dem 1. Januar 2023 ein Satz von 5,8 Prozent. In jedem Fall ist aber sichergestellt, dass die Rente mindestens 6,8 Prozent des obligatorischen Altersguthabens nach Art. 15 BVG beträgt.

Der Umwandlungssatz legt fest, wie viel Rente pro Franken Guthaben ausbezahlt wird, und wäre eigentlich eine mathematische Grösse. Für seine Berechnung benötigt man nur den angewandten technischen Zins (Diskontsatz) und einige statistisch ermittelte Wahrscheinlichkeiten zu Lebensdauer, Zivilstand etc.

Etwas vereinfacht könnte man sagen, dass zunächst ermittelt wird, wie lange jemand im Durchschnitt eine Rente bezieht, um dann mit dem Diskontsatz (technischer Zins) zu berechnen, wie viel vom Kapital ausbezahlt werden kann, damit am Schluss, zusammen mit den Zinsen, nicht zu viel und nicht zu wenig Geld vorhanden ist.

Der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil des Altersguthabens wird aber nicht anhand mathematischer Berechnungen festgelegt, sondern basiert hauptsächlich auf politischen Überlegungen. Die letzte Änderung an diesem «obligatorischen» Umwandlungssatz wurde 2005 vorgenommen; das Parlament senkte ihn von 7,2 auf 6,8 Prozent.

Die Renditen, welche Pensionskassen mit risikoarmen Anlagen erwirtschaften können, sind seither gefallen, und die Lebenserwartung ist weiter gestiegen. Um diese Entwicklung auszugleichen, gibt es drei Stellschrauben:

  • die Rentenhöhe (Umwandlungssatz) verringern,
  • die Rentendauer kürzen oder
  • das Anfangskapital anheben.

Die Rentenhöhe ist gesetzlich festgelegt und somit unveränderlich. Die Rentendauer ist durch den ebenfalls gesetzlich festgelegten Beginn und das statistisch vorausgesagte Ende definiert. Den Pensionskassen bleibt also ausschliesslich die Möglichkeit, mehr Kapital zur Verfügung zu stellen, als die Versicherten angespart haben. Das können sie aber nur, wenn ein Teil der Rendite vom Kapital der Aktiven für die Finanzierung der Altersrenten verwendet wird. Dieses Vorgehen widerspricht eigentlich dem Grundgedanken der beruflichen Vorsorge: dem Kapitaldeckungsverfahren. Das heisst, jede und jeder spart für die eigene Pensionierung, anders als bei der AHV, wo die arbeitstätige Bevölkerung die jeweils anfallenden Renten bezahlt (Umlageverfahren).

Durch den zu hohen Umwandlungssatz wird also schleichend aus dem Kapitaldeckungs- ein Umlageverfahren.

Um diese Schieflage des Systems etwas abzufedern und um Zeit zu gewinnen, bis die notwendigen Reformen des Rentensystems umgesetzt sind, haben viele Pensionskassen Anpassungen vorgenommen. Unter anderem wenden sie für das ganze Altersguthaben (umhüllendes Modell) oder nur für den überobligatorischen Teil (Splitting) einen geringeren Umwandlungssatz an. Für die Tellco pkPRO sieht der Stiftungsrat heute keine andere Lösung, als den Umwandlungssatz moderat und in zwei Schritten um jeweils 0,1 Prozentpunkte von 6,0 auf 5,8 Prozent zu senken.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt deshalb ein umhüllender Umwandlungssatz von 5,9 Prozent, ab dem 1. Januar 2023 einer von 5,8 Prozent. Sollte im ordentlichen Rentenalter die Rente, welche mit dem umhüllenden Umwandlungssatz berechnet wird, geringer sein als 6,8 Prozent des obligatorischen Altersguthabens, werden trotzdem immer mindestens 6,8 Prozent des obligatorischen Altersguthabens ausbezahlt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Umwandlungssatz legt Rente pro Franken Guthaben fest
  • Anpassung des Umwandlungssatzes federt Schieflage des Rentensystems ab
  • Moderate Senkung des Umwandlungssatzes über die nächsten zwei Jahre